Die Schweiz hat die Gewaltenteilung mit der Bundesverfassung von
1848 eingeführt. Diese Gewaltenteilung verhindert die Konzentration
der Macht bei einzelnen Personen oder Institutionen und schiebt dem
Machtmissbrauch einen Riegel vor. Eine Person darf gleichzeitig nur
einer der drei Staatsgewalten angehören.