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© bruno hiltmann 2019
16.03.2019
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2. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit   Art. 9 Grundsätze 1 Die Behörden informieren von sich aus über ihre Tätigkeiten, welche für die Öffentlichkeit von Interesse sind, sofern dies keinem überwiegenden Interesse entgegensteht. 2 Ihre Information erfolgt genau, vollständig, klar und rasch. 3 Sie verbreiten die Information unter Berücksichtigung ihrer Wichtigkeit über angemessene Kanäle. 4 Eine Kopie der für die öffentliche Verbreitung bestimmten Publikationen der Behörden und ihrer Dienststellen wird zum Zeitpunkt ihres Erscheinens bei der Mediathek Wallis hinterlegt, welche die Verwaltungsmodalitäten festlegt, um die Einsichtnahme in diese Dokumente zu gewährleisten. 5 Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnisse und die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Zweisprachigkeit des Kantons.
Die Bevölkerung wird an der nächsten Urversammlung im Juni informiert
Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) vom 9. Oktober 2008